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Der Vertragspartner des Verstorbenen muss das vorhandene Kapital
bei Fondsund Rentensparplänen und bei Rentenversicherungen, sofern
vereinbart, an die Erben auszahlen. Vorher zieht er das Geld für
seine Mühen ab. Abgezogen wird auch der Teil des Beitrags, der in
den Risikotopf floss, aus dem ungewöhnlich lange Renten bezahlt
werden.
Die Erben müssen aus der verbleibenden Summe die staatliche Förderung
aus Zulagen und Steuerermäßigung zurückerstatten. Wie hoch die Steuervergünstigungen
im Einzelnen waren, stellt das Finanzamt fest. Steht das Riester-
Konto eines Verstorbenen dann im Minus, müssen die Erben dies nicht
ausgleichen. Steuerunschädlich kann das Vermögen auf einen Riester-Vertrag
des hinterbliebenen Ehepartners übertragen werden. Möglich ist eine
Auszahlung auch als sofortige Rente für Witwe, Witwer und Waisen,
ohne dass Steuern fällig werden.
Waisenrenten dürfen aus vererbtem Riester-Kapital nur so lange
ausgezahlt werden, wie für den Empfänger Kindergeld gezahlt wird.
In welchem Umfang Kinder oder Ehepartner im Todesfall bedacht werden,
muss ein Riester-Sparer bei Vertragsbeginn festlegen.
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