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Staatliche Zuschüsse gibt es für Rentenversicherungen nur, wenn
sie den Riester- Regeln folgen. So darf keine einmalige Kapitalzahlung
statt des Rentenbezugs möglich sein. Der Rentenbeginn, der nicht
wegen Erwerbsunfähigkeit einsetzen soll, ist frühestens ab 60 zulässig.
Riester-Renten sind in der Entnahmephase voll steuerpflichtig.
Auch das unterscheidet sie von Renten aus gewöhnlichen privaten
Rentenversicherungen. Bei diesen müssen die Empfänger meist nur
den so genannten Ertragsanteil versteuern, dessen Höhe vom Renteneintrittsalter
abhängt. Beginnt eine solche Rente mit 65 Jahren, beläuft sich der
Ertragsanteil beispielsweise auf 27 Prozent.
Steuerpflichtig sind von einer herkömmlichen Rente von 1 000 Euro
also nur 270 Euro.
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